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Eine KjG-Jugendgruppe (Alter 8 bis 10 Jahre) macht eine Kinderfreizeit auf der Insel Föhr. Einige der Kinder sind zum ersten Mal mit dabei.

Mittags ist von 12:30 bis 14:30 Mittagsruhe vereinbart. Die Kinder müssen nicht schlafen, aber sie sollen sich im Zimmer aufhalten oder auf der Wiese hinter dem Haus liegen.

Die Jugendleiter*innen haben das Baden außerhalb der offiziellen Badezeiten ausdrücklich verboten. Wann und wie die Kinder baden dürfen, haben die Jugendleiter*innen zu Beginn der Freizeit geklärt. Es gab auch den Hinweis: „Wer außerhalb der Badezeiten ohne Aufsicht badet, wird auf eigene Kosten nach Hause geschickt.“

Am dritten und am vierten Tag treffen die Jugendleiter*innen nach der Mittagspause drei Jungen mit nassen Haaren. Auf die Frage „Was habt ihr gemacht?“ antworten sie. „Wir haben geduscht!“

Am sechsten Tag ertrinkt einer der drei Jungen beim Baden in der Nordsee. Sie hatten in der Mittagspause heimlich gebadet.

Fragen:

Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

Was hätten die Jugendleiter*innen unternehmen müssen, um die Aufsichtspflicht zu gewährleisten?

Wer hat sich hier weswegen strafbar gemacht?